Allgemeine Informationen

MG 4182

Verordnung (EU) 833/2014 erweitert durch (EU) 2022/2474 betreffend Sanktionen gegen Russland

RoHS

(RoHS = Restriction of the use of certain Hazardous Substances in electrical and electronic equipment)

Die Richtlinie zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten bezeichnet folgende Stoffe und deren Verbindungen als gefährlich: Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) bzw. polybromierter Diphenylether (PBDE).

Die Nachfolge-Richtlinie 2015/863 vom 31.3.2015 wurde durch die für unsere Produkte relevanten
Richtlinien 2018/740 (für Aluminium) und 2018/741 (für Kupfer) ergänzt, auf welcher unsere Bestätigung der Konformität basiert.

Im Moment stehen Ausnahmeregelungen für Blei in Kupferlegierungen auf dem Prüfstand, die, in Elektro- und Elektronikprodukten Verwendung finden. Der Arbeitskreis der Elektroindustrie zur Revision von RoHS (SMT) ist bereits aktiv.

Es wird seitens des von der EU-Kommission beauftragten Ökoinstituts empfohlen, die Ausnahmeregelung in der derzeitigen Formulierung zu verlängern. Was die Dauer der Ausnahme betrifft, so ist sie derzeit für die verschiedenen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten nach Anhang I der RoHS-Richtlinie unterschiedlich lange gültig. Während sie für die meisten Kategorien am 22. Juli 2021 ausläuft, gilt sie für In-vitro-Diagnostika der Kategorie 8 bis zum 21. Juli 2023 und für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente der Kategorie 9 sowie für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11 bis zum 21. Juli 2024. Um zu vermeiden, dass in Zukunft mehrere Unterpunkte mit leicht unterschiedlichen Geltungsbereichen nebeneinander bestehen, wird empfohlen, alle Kategorien hinsichtlich der Gültigkeitsdauer anzugleichen, da die Interessengruppen keine Informationen vorgelegt haben, die belegen, dass zwischen den Kategorien technische Unterschiede hinsichtlich der Substitution von Blei in Kupferlegierungen bestehen. Ausnahmeformulierung Dauer 6(c) „Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent“ Auslaufend am 21. Juli 2026 für alle Kategorien Um weiterhin sicherzustellen, dass RoHS ein ähnliches Maß an Umwelt- und Gesundheitsschutz bietet wie die REACH-Verordnung, und mit Blick auf Eintrag 63 des Anhangs XVII wird empfohlen, den Wortlaut der Ausnahmeformulierung aus Vorsichtsgründen um folgenden Satz zu ergänzen „Die Ausnahme gilt nicht für Erzeugnisse oder zugängliche Teile eines Erzeugnisses, die von Kindern in den Mund genommen werden können; wenn sie in einer Abmessung kleiner als 5 cm sind oder ein abnehmbares oder vorstehendes Teil dieser Größe haben, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Bleifreisetzungsrate aus dem zugänglichen Bauteil/Teil, ob beschichtet oder unbeschichtet, 0,05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) nicht übersteigt, und dass bei beschichteten Erzeugnissen die Beschichtung ausreicht, um sicherzustellen, dass diese Freisetzungsrate während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Erzeugnisses nicht überschritten wird“. Alternativ könnte dieser Zusatz als Fußnote in die Ausnahmeregelung aufgenommen werden.

Die Entscheidung durch die Europäische Kommission steht noch aus.

Quelle DKI

Folgende Dokumente geben Ihnen über unsere RoHS-konformen Produkte Auskunft:

Vorschriften gemäss REACH-Verordnung

REACH steht für das neue europäische Chemikalienrecht, das zum 1 Juni 2007 in Kraft getreten ist. Das "REACH-Gesetz" wurde dabei in Form einer europäischen Verordnung erlassen, die in den EU- und EWR-Mitgliedstaaten gilt.

Das Wort "REACH" stellt dabei die Abkürzung dar und steht für die Registrierung (registration), Bewertung (evaluation), und Zulassung (authorisation and restriction) von Chemikalien. Mit diesen Bausteinen wurde eine umfassende Neustrukturierung der europäischen Chemikalienpolitik vorgenommen.


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MINERAL ACT

Stellungnahme Konfliktmaterial:

11.04.2014 Finden Sie unsere Stellungnahme zum Thema Konfliktmaterial hier:


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Zertifizierungen


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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Zoll und Mehrwertsteuer

MwSt-Nr.: CHE-103.935.583

Zoll-Konto-Nr.: 6970-8

Zolltarifnummer


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Wichtige Hinweise zur Trennung von Messingspänen